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Bestellerprinzip
05.06.2020Das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf
Am 23.6.2020 wurde ein neues Gesetz mit Regelungen zur Maklercourtage bei Immobilienkäufen verkündet. Dieses tritt nach einer Übergangsfrist von einem halben Jahr am 23.12.2020 in Kraft. Es handelt sich hierbei um das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Aus dem Gesetz geht hervor, dass derjenige, der den Makler beauftragt, mindestens auch die Hälfte der Maklercourtage zahlen muss. Das Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 geschlossen werden. Oberstes Ziel des Gesetzes ist es, dass private Immobilienkäufer durch die Zahlung der Kaufnebenkosten entlastet werden.
Zukünftig ist es dann nicht mehr möglich, dass allein der Käufer die komplette Maklercourtage zahlt, wenn der Verkäufer den Immobilienmakler beauftragt hat. In diesem Fall ist dann maximal eine 50:50-Regelung über die Zahlung der Maklercourtage möglich. Dies ist übrigens auch dann der Fall, wenn der Immobilienkäufer den Makler alleine mit einem Suchauftrag beauftragt hat. Auch hier darf der Immobilienverkäufer dann maximal 50% der Maklercourtage zahlen. Wenn ein Makler beispielsweise für eine Partei unentgeltlich arbeitet, dann darf er von der anderen Partei auch keine Vergütung verlangen. Ist hingegen der Makler für Käufer und Verkäufer (2 Maklerverträge) tätig, dann darf er zukünftig von beiden Parteien nur zur gleichen Teilen eine Maklercourtage verlangen.
Immer dann, wenn nur eine Partei (Käufer oder Verkäufer) den Makler beauftragt hat, gilt grundsätzlich, dass diese auch den Immobilienmakler zu zahlen hat und nur maximal 50% der Maklercourtage an die andere Partei weitergegeben werden dürfen. Außerdem muss der Makler auch erst die Zahlung der Maklercourtage vom Auftraggeber nachweisen, bevor er dann den Provisionsanteil von der anderen Partei verlangen darf. Festzuhalten bleibt aber auch, dass die neuen Regelungen nur gelten, wenn der Auftraggeber als private Person bzw. als Verbraucher handelt. Handelt der Auftraggeber jedoch gewerblich, dann sind auch weiterhin andere Courtageregelungen möglich. Weiter muss der Maklervertrag zukünftig auch immer in Textform abgeschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen oder Absprachen reichen zukünftig nicht mehr aus.
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