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Energieausweis
29.04.2021Neue Regeln für Energieausweise ab dem 1.5.2021
Die neuen Regelungen für Energieausweise wurden im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Das GEG ist am 1.11.2020 in Kraft getreten und hat die Energiesparverordnung (EnEV) abgelöst. Die Übergangsfrist endet zum 30.04.2021, so dass ab dem 1.5.2021 die neuen Regelungen beachtet werden müssen.
Immer dann, wenn man eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchte, muss der Eigentümer den Interessenten einen Energieausweis vorlegen. Dies gilt jetzt auch für Immobilienmakler. Diese müssen jetzt nämlich spätestens bei der Besichtigung den Kauf- oder Mietinteresssenten einen gültigen Energieausweis vorlegen. Dies soll dazu führen, dass sich mögliche Käufer, Mieter oder Pächter bereits im Vorfeld einen Eindruck, über den energetischen Zustand der Immobilie machen können. Weiterhin gilt, wer eine Immobilie ausschließlich zu eigenen Zwecken selbst nutzt, benötigt keinen Energieausweis.
Neu ist, dass ab dem 1.5.2021 beispielsweise auch die CO2-Emmissionen im Energieausweis angegeben werden müssen, die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch ermitteln lassen. Durch diese Angabe sollten Hinweise zur Klimaverträglichkeit gemacht werden.
Weiter sollen auch die Empfehlungen zu möglichen Modernisierungsarbeiten durch Fotos besser veranschaulicht werden. Ferner soll die Richtigkeit der daten im energieausweis strenger unter die Lupe genommen werden. So müssen Eigentümer für die Korrektheit der Ausweisdaten geradestehen und die Aussteller von Energieausweisen, die zur Verfügung gestellten Daten auf Richtigkeit überprüfen, da sie sonst keinen Ausweis ausstellen dürfen.
Außerdem müssen Sanierungsstände genau angegeben werden und Inspektionstermine, wie beispielsweise von inspektionspflichtigen Klimaanlagen inkl. derer Fälligkeitstermine aufgeführt werden. Je nach Baujahr des Objektes kann dann ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ausgestellt werden.
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