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...verkaufen leicht gemacht!
  • News & Infos (Kurznachrichten)


    18.05.2021, 17:00

    Ein Grundstück erfolgreich verkaufen – darauf sollten Sie achten

    Ein Grundstück zu verkaufen bedeutet, zukünftige Möglichkeiten zu verkaufen. Dabei spielen neben der Größe vor allem der Verkehrswert und die Bebaubarkeit eine entscheidende Rolle. Wie Sie erfolgreich ein Grundstück verkaufen, worauf es dabei ankommt und warum ein Immobilienmakler von Vorteil ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

    Um welches Grundstück handelt es sich?

    Wie schnell, an wen und zu welchem Preis sich ein Grundstück verkaufen lässt, hängt vor allem von seiner Nutzbarkeit ab. Zwischen folgenden Grundstücksarten wird unterschieden:

    • Landwirtschaftsfläche (Ackerfläche)
    • Wiesengrundstück
    • Waldgrundstück
    • Bauland
    • Bauerwartungsland

    Welche Nutzung für Ihr Grundstück vorgesehen ist, können Sie bei der zuständigen Behörde Ihre Stadt oder Gemeinde erfahren.

    Tipp: Informieren Sie sich vorab über die Art Ihres Grundstücks und ob es bereits erschlossen ist. Ein Angebot über die Erschließungskosten des Baulandes parat zu haben, kann bei einem Gespräch mit potenziellen Käufern ebenfalls sehr hilfreich sein.

    Wie kann das Grundstück bebaut werden?

    Egal ob es sich bei den Kaufinteressenten um Privatpersonen oder Investoren handelt, für die Bebaubarkeit des Grundstücks werden sich alle interessieren. Dabei sind vor allem die Einträge im Bebauungsplan entscheidend, der je nach Gemeinde unterschiedliche Informationen zur Verfügung stellt. Angefangen bei Abstandsflächen, Gebäudehöhen und Geschossflächenzahl bis in zu Fassadengestaltung und Dachform sind dort unterschiedlichste Parameter für die Größe und Gestaltung eines Neubaus geregelt.

    Tipp: Handelt es sich bei Ihrem Grundstück um Bauland, sollten Sie vorab bereits wissen, wie und in welchem Ausmaß das Grundstück bebaut werden darf. Lassen Sie sich dabei am besten von einem Fachexperten helfen!

    Was ist sonst noch zu beachten?

    Wenn sich das Grundstück noch keine 10 Jahre in Ihrem Besitz befindet, wird bei einem Verkauf die sogenannte Spekulationssteuer fällig. Diese kann Ihren Gewinn beträchtlich schmälern. Besonders große Grundstücke können geteilt werden. Dabei sind aber einige rechtliche Vorgaben zu beachten, allerdings lassen sich kleinere und damit für den privaten Bauherren angemessenere Grundstücke oft leichter verkaufen.

    Nutzen Sie das fachliche Know-how unserer Immobilienmakler

    Ein Grundstücksverkauf ist nicht etwas, das man jeden Tag macht. Entsprechend ist es ratsam, sich vorab einen Fachexperten zur Seite zu holen, der Sie umfassend beraten und den Verkauf professionell abwickeln kann. Gerne sind wir dafür Ihr Ansprechpartner.
      29.04.2021, 18:00

    Neue Regeln für Energieausweise ab dem 1.5.2021
     
    Die neuen Regelungen für Energieausweise wurden im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Das GEG ist am 1.11.2020 in Kraft getreten und hat die Energiesparverordnung (EnEV) abgelöst. Die Übergangsfrist endet zum 30.04.2021, so dass ab dem 1.5.2021 die neuen Regelungen beachtet werden müssen.
     
    Immer dann, wenn man eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchte, muss der Eigentümer den Interessenten einen Energieausweis vorlegen. Dies gilt jetzt auch für Immobilienmakler. Diese müssen jetzt nämlich spätestens bei der Besichtigung den Kauf- oder Mietinteresssenten einen gültigen Energieausweis vorlegen. Dies soll dazu führen, dass sich mögliche Käufer, Mieter oder Pächter bereits im Vorfeld einen Eindruck, über den energetischen Zustand der Immobilie machen können. Weiterhin gilt, wer eine Immobilie ausschließlich zu eigenen Zwecken selbst nutzt, benötigt keinen Energieausweis.
     
    Neu ist, dass ab dem 1.5.2021 beispielsweise auch die CO2-Emmissionen im Energieausweis angegeben werden müssen, die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch ermitteln lassen. Durch diese Angabe sollten Hinweise zur Klimaverträglichkeit gemacht werden.
     
    Weiter sollen auch die Empfehlungen zu möglichen Modernisierungsarbeiten durch Fotos besser veranschaulicht werden. Ferner soll die Richtigkeit der daten im energieausweis strenger unter die Lupe genommen werden. So müssen Eigentümer für die Korrektheit der Ausweisdaten geradestehen und die Aussteller von Energieausweisen, die zur Verfügung gestellten Daten auf Richtigkeit überprüfen, da sie sonst keinen Ausweis ausstellen dürfen.
     
    Außerdem müssen Sanierungsstände genau angegeben werden und Inspektionstermine, wie beispielsweise von inspektionspflichtigen Klimaanlagen inkl. derer Fälligkeitstermine aufgeführt werden. Je nach Baujahr des Objektes kann dann ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ausgestellt werden.
     
      26.03.2021, 14:00

    Die KfW hat die Konditionen in den beiden wohnwirtschaftlichen Programmen “Energieeffizient Bauen“ und “Wohneigentum“ erhöht.
     
    KfW-Wohneigentumsprogramm (124):
    Beim KfW-Wohneigentumsprogramm ist der Sollzinssatz bei einer Sollzinsbindung von 10 Jahren und einem tilgungsfreien Anlaufjahr von 0,98% auf 1,01% nominal angestiegen. Der effektive Jahreszinssatz liegt aktuell ebenfalls bei 1,01%. Der anfängliche Tilgungssatz ist hingegen von 3,70% auf 3,68% gesunken. Die aktuelle monatliche Rate liegt bei einem Darlehen über EUR 100.000,00 bei EUR 390,83. Bei einem Empfang von 100% beträgt die Gesamtlaufzeit 25 Jahre.
     
    Bei einer Sollzinsbindung von 5 Jahren und einem tilgungsfreien Anlaufjahr ist der Sollzinssatz von 0,91% auf 0,95% nominal angestiegen. Der effektive Jahreszinssatz liegt aktuell ebenfalls bei 0,95%. Der anfängliche Tilgungssatz ist hingegen von 3,73% auf 3,71% gesunken. Die aktuelle monatliche Rate liegt bei einem Darlehen über EUR 100.000,00 bei EUR 388,33. Bei einem Empfang von 100% beträgt die Gesamtlaufzeit 25 Jahre.
     
    KfW-Darlehen "Energieeffizient Bauen":
    Beim KfW-Effizienzhaus 55 ist der Sollzinssatz von 0,95% auf 1,10% nominal angestiegen. Hierbei handelt es sich um ein Darlehen mit 10-jähriger Sollzinsbindung und einem tilgungsfreien Anlaufjahr bei einer Gesamtlaufzeit von 30 Jahren. Der anfängliche Tilgungssatz ist von 3,69% auf 3,64% gesunken. Der effektive Jahreszinssatz ist bei einem Tilgungszuschuss von 15% von -0,31% auf -0,17% gestiegen. Bei einem Darlehen über EUR 120.000,00 beträgt die monatliche Rate aktuell EUR 402,90
     
    Ähnliche Sollzinssteigerungen gab es auch bei den Darlehen für ein KfW-Effizienzhaus 40 und 40 Plus. Wobei anzumerken ist, dass der Tilgungszuschuss beim Darlehen für ein KfW-Effizienzhaus 40 20% und beim Effizienzhaus 40 Plus 25% beträgt. Aufgrund der erhöhten Tilgungszuschüsse verbessert sich der Effektivzinssatz entsprechend. Der Empfang liegt bei allen genannten Darlehensvarianten bei 100%.
     
    Alle Angaben freibleibend und ohne Gewähr.
     
    Gerne erstellen wir Ihnen einen unverbindlichen Finanzierungsvorschlag unter Einbindung möglicher KfW-Darlehen.
      24.02.2021, 11:00

    Die KfW erhöht die Konditionen in einigen Programmen

    Die KfW hat die Konditionen im Wohneigentumsprogramm erhöht. Bei einer Sollzinsbindung von 10 Jahren und einer Gesamtlaufzeit von 25 betrug der Sollzinssatz mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr 0,84%. Der effektive Jahreszinssatz lab ebenfalls bei 0,84%. Bei dieser Darlehensvariante liegt der aktuelle Sollzinssatz jetzt bei 0,98% (Effektiver Jahreszins ebenfalls 0,98%). Bei einem darlehensbetrag über EUR 100.000,00 erhöht sich somit die monatliche Rate von EUR 383,33 auf EUR 390,00. Der anfängliche Tilgungssatz ist leichtgefallen und beträgt aktuell 3,70%.
     
    Bei der gleichen Darlehensvariante mit einer 5-jährigen Sollzinsbindung, liegt der Sollzinssatz jetzt bei 0,91% und der effektive Jahreszinssatz ebenfalls bei 0,91%. Der anfängliche Tilgungssatz liegt bei 3,73%.
     
    Die Konditionen beim KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ hingegen haben sich nicht geändert und sind gleichgeblieben.
     
    Weitere Konditionserhöhungen gab es hingegen auch in einzelnen Programmen von folgenden Bereichen: Unternehmensfinanzierung und Infrastruktur.
      24.01.2021, 10:00

    Die neue BEG Förderung startet zum 1.7.2021

    Die Abkürzung BEG steht für “Bundesförderung für effiziente Gebäude“. Die bestehende energetische Förderung von Gebäude wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) komplett überarbeitet und neu entwickelt. Ziel dabei ist, bei der Einhaltung der Klimaschutzziele auf EU-Ebene bis 2030 aktiv mitzuwirken. Investoren finden zukünftig verbesserte Bedingungen vor, wenn sie in die energetische Förderung von Gebäuden investieren.
     
    In diesem Zusammenhang fallen alle bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien zum 1.7.2021 weg. Hierunter fallen folgende Förderprogramme:
    • CO²-Gebäudesanierungsprogramm (hierzu gehören auch die Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren)
    • Programm zur Heizungsoptimierung (HZO)
    • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)
    • Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)
     
    Die neue BEG Förderung ist in folgende drei Bereiche aufgeteilt:
    1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
    2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
    3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
     
    Wobei die BEG Förderung “Einzelmaßnahmen“ als Zuschussvariante bereits seit dem 1.1.2021 beim BAFA gestartet ist. Grundsätzlich wird es alle drei Fördervarianten als Zuschuss- und Kreditvariante geben. Ab dem Jahr 2023 soll es dann folgende Fördervarianten geben: Entweder als direkter Investitionszuschuss durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).
     
    Folgende Maßnahmen sind für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:
    • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
    • Anlagentechnik (außer Heizung)
    • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
    • Heizungsoptimierung
    • Fachplanung und Baubegleitung
     
    Antragsberechtigt sind neben Privatpersonen auch Wohnungseigentümergemeinschaften. Weiter beispielsweise auch freiberufliche, Unternehmen oder auch juristischen Personen des Privatrechts.
     
    Neu ist, dass ein Energieeffizienz-Experten nicht bei jeder Fördervariante mitwirken muss. Denn die Antragstellung für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsoptimierung ist zukünftig auch ohne Einbindung eines Energieeffizienz-Experten möglich. Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden sein.
     
    Die bestehenden Programme “Energieeffizient Bauen und Sanieren“ können bis zum 30.6.2021 bei der KfW beantragt werden.
     
    Unsere unabhängigen Finanzierungsexperten beraten Sie gerne bei der Einbindung und Beantragung von öffentlichen Fördermitteln in Ihre Finanzierung. Damit Sie für Ihre Baufinanzierung möglichst günstige Konditionen bekommen, sollte auf die Einbindung von öffentlichen Fördermitteln nicht verzichtet werden.
     
    Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch
     
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