...verkaufen leicht gemacht!
Bestellerprinzip
Welche Auswirkung hat das Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf?
Bei Mietobjekten gilt seit 2015 grundsätzlich: Wer bestellt, der bezahlt!
Gerade junge Leute wollen sich den Traum vom eigenen Heim erfüllen. Nachdem man zunächst vielleicht erst einmal seine finanziellen Möglichkeiten überprüft hat und weiß, für wieviel Geld man sich ein Haus oder eine Wohnung leisten kann, beginnt die eigentliche Immobiliensuche. Dann muss man sich auch noch überlegen, ob man die Objektsuche allein durchführen oder lieber einen Immobilienmakler hinzuziehen möchte. Wenn noch ein Makler hinzugezogen wird, wirft es die Frage auf, wer diesen bezahlen muss. Der Käufer oder der Verkäufer?Das Bestellerprinzip beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie
Bislang gab es keine gesetzlichen Vorgaben zur Zahlung der Maklercourtage bei Immobilienverkäufen. D.h., die Immobilienmakler konnte selbst (oder gemeinsam mit dem Auftraggeber) entscheiden, wer die Maklercourtage zu tragen hat. Entweder der Verkäufer und der Käufer zahlen die Courtage anteilig, oder nur der Käufer oder nur der Verkäufer. Dabei spielte es auch keine Rolle, wer (Käufer oder Verkäufer) den Makler beauftragt hat. Viele fanden diese Situation aber nicht gerecht, da bei einem Immobilienverkauf oftmals nur der Käufer allein die komplette Maklercourtage tragen musste, obwohl der Verkäufer einen Makler beauftragt hat.
Deshalb kam die Idee auf, das sogenannte Bestellerprinzip einzuführen. Das Bestellerprinzip sieht vor, dass auch der Verkäufer mindestens den gleichen Teil an Maklergebühr zahlt wie der Verkäufer. Es gilt also das Motto „Wer bestellt, soll auch bezahlen“. D.h., wer einen Immobilienmakler mit dem Kauf oder Verkauf eine Immobilie beauftragt, muss mindestens die Hälfte der anfallenden Maklergebühren selbst übernehmen. Dies würde dann zur Folge haben, dass die Käufer nicht mehr allein die Courtage tragen müssen und entlastet werden.
Das Bestellerprinzip bei Mietobjekten
Für die Vermittlung von Mietwohnungen gilt ein ähnliches Prinzip bereits seit dem 1. Juni 2015. Dabei zahlt jedoch ausschließlich derjenige die Maklergebühren, der diesen beauftragt. Wenn beispielsweise der Vermieter einer Wohnung den Makler beauftragt hat, muss er auch die kompletten Maklergebühren alleine tragen.
Doch nun soll das Bestellerprinzip auch für Immobilienkäufe und -verkäufe gelten. Der neue Gesetzentwurf des Bundestages sieht vor, dass nicht derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn bestellt, sondern dass sich sowohl Käufer als auch Verkäufer die Kosten teilen. Wenn der Bundesrat diesen Gesetzentwurf stattgibt, tritt das neue Gesetz voraussichtlich Ende 2020 oder Anfang 2021 in Kraft. Die neuen Regelungen sind im § 656d BGB geregelt. Darin heißt es, ein Maklervertrag wird nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat auch zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.“ Mit diesem neuen Gesetz wird es nicht mehr möglich sein, die Kosten allein dem Käufer zu überlassen.
Kritik an der neuen Regelung
Dadurch, dass Verkäufer sich auch an den Kosten beteiligen müssen, befürchten Immobilienmakler, dass viel weniger Verkäufer einen Immobilienmakler beauftragen werden, obwohl sie sehr wichtig für den Verkaufsprozess sind. Verkäufer werden diese Kosten vermeiden und auf eigene Faust ihre Immobilie verkaufen wollen. Wer jedoch denkt, er könne ohne die Erfahrung eines kompetenten Immobilienmaklers seine Immobilie verkaufen, der wird häufig scheitern.
Denn seriöse Immobilienmakler haben die Marktkenntnis, kennen die Preise und kümmern sich um sämtliche Fragen rund um den Verkauf. Es lohnt sich daher im Allgemeinen, einen Makler zu beauftragen. Die meisten privaten Verkäufer wissen nicht einmal, welche Unterlagen sie zu einem Verkauf benötigen und welchen Preis sie für ihre Immobilie festsetzen sollen. Mit einem Immobilienmakler können Sie grundsätzlich sicher sein, dass Ihre Immobilie auch zu einem marktgerechten und guten Preis verkauft wird.
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